S A T Z U N G

des

Naturschutzbund Deutschland im Kreis Warendorf e.V. i.d.F. der Mitgliederversammlungsbeschlüsse vom 19.08.1921

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

Präambel

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

§ 4 Finanzmittel

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedsrechte

 

§ 7 Gliederungen

 

§ 8 Naturschutzjugend

 

§ 9 Organe

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

 

§ 13 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

§ 15 Schiedsstelle

 

§ 16 Auflösung

 

§ 17 Vermögensbindung

 

§ 18 Inkrafttreten

 

 

 

 

 

Präambel

 

Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

Naturschutzbund Deutschland im Kreis Warendorf e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter VR 60506 eingetragen. Sein Wirkungsbereich ist der Kreis Warendorf.

 

(3) Der Verein ist eine Untergliederung im Sinne des § 7 der Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. (Bundesverband)

(4) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU (siehe Anlage). Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Bundesverbandes erfolgen.

 

 

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen

 

(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

 

(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

 

(d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,

 

(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

 

(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,

 

(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,

 

(h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten und der Präsidentin zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

 

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.

 

(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

 

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

(7) Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

§ 7 Gliederungen

 

(1) Der NABU ist ein Gesamtverein. Seine Untergliederungen sind Landesverbände und örtliche Gruppen sowie, soweit erforderlich, andere regionale oder funktionale Untergliederungen

 

(2) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(3) Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Gliederungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Landesverbandes. Gründung und Änderung von Landesverbänden oder funktionalen Gliederungen, die keinem Landesverband zuzuordnen sind, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

 

(4) Die Untergliederungen gemäß § 7 (1) können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung selbstständig regeln. Satzungen von Verbänden und Gruppen müssen vom jeweiligen Landesvorstand, die der Landesverbände vom Präsidium gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Bundesverbandes.

 

(5) Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU und einem Regionalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

(6) Der Bundesverband und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

 

(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbständiger Untergliederungen betreffen.

 

(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.

 

§ 8 Naturschutzjugend

 

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und einer Bundesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Sie wendet das Logo der Anlage. Die Bundesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Bundesvertreterversammlung.

(3) Die NAJU entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.

(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU mit den Organen des NABU ab.

(5) Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 (1) sollen mit deren Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.

 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie ist insbesondere zuständig für:

 

(a) die Wahl des Vorstands

 

(b) die Bestimmung des Protokollführers der Mitgliederversammlung

 

(c) die Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters für die nächsten zwei Rechnungsperioden

 

(d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstands

 

(e) die Änderung der Satzung

 

(f) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand vorgelegt hat

 

(g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

(h) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesvertreterversammlung NRW

 

(i) die Auflösung des Vereins

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des Vorstandes, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuberufen. Das Verlangen der Mitglieder muss schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes erfolgen.

 

§ 11 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus:

 

a)    dem Ersten Vorsitzenden

 

b)    dem Zweiten Vorsitzenden

 

c)    dem Schatzmeister

 

d)    dem Jugendvertreter

 

e)    bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Erste Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins. Er beruft nach Bedarf regelmäßig, möglichst einmal im Monat Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

 

(4) Der Zweite Vorsitzende handelt an Stelle des Ersten Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn einvernehmlich beauftragt.

 

(5) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Aufzeichnung der Geldgeschäfte zuständig. Der Vorstand ernennt aus den Vorstandsmitgliedern nach § 11 Abs. 1 Ziff. e) einen Stellvertreter, der die Aufgaben des Schatzmeisters im Verhinderungsfall wahrnimmt.

 

(6) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

(7).Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, das sich in der Wahlversammlung zur Wahl stellt. Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung geben.

 

(8).Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.

 

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(4) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist vom bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

(3) Bei Wahlen sind Einzelwahlen, Blockwahlen und verbundene Einzelwahlen zulässig. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

 

§ 15 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle des NABU Bundesverbandes hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden.

 

(2) Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Schiedsstelle regelt die Satzung des NABU Bundesverbandes.

 

§ 16 Auflösung

 

Die Auflösung des NABU kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 17 Vermögensbindung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU Landesverband NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 19.08.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 22.11.1991.

 

 

 

Anlage

 

 

     

Logo des Vereins

 

 

 

 

 

Briefkopf

 

Naturschutzbund Deutschland

im Kreis Warendorf e.V.